| Personen- und familienrecht |
|
|
|
|
Eine Ehescheidung ist eine emotionelle Angelegenheit. Es ist wichtig
dass nicht nur die juristische Seite sondern auch die emotionelle Seite
ausreichend beleuchtet wird. Unsere Kanzlei steht hierfür Garant. Unser
Ausgangspunkt ist auf jeden Fall das Scheidungsverfahren auf eine
adäquate, professionelle und vor allen Dingen ruhigen Art und Weise zu
bearbeiten. Ehescheidungsverfahren Ein Ehescheidungsverfahren kann sowohl Einseitig als auch im beiderseitigen Einvernehmen beantragt werden. Kurzfristig wird das Gesetz bezüglich Ehescheidungsverfahren in einigen Punkten geändert. Die Gesetzesänderung hat zum Ziel die Scheidungsproblematik und die Umgangsproblematik zu mindern. Das Ziel ist das Eltern frühzeitig nachdenken über die Ausübung der Elternschaft nach der Scheidung und diesbezüglich gute Absprachen treffen. Nach der Gesetzänderung müssen Eltern ein sog. Elternschaftsplan aufstellen, in dem sie gemeinschaftlich die Fürsorge und Erziehung ihrer Kinder (ihres Kindes) nach der Scheidung einfüllen möchten. Die Aufstellung eines solchen Elternschaftplan ist sowohl bei Einseitig als auch bei einer Beidseitigen Beantragung Pflicht. In diesem Rahmen ist es sehr wichtig einen fachmännischen und erfahrenen Ehescheidungsanwalt zur Seite zunehmen, der zusammen mit ihnen die verschiedenen Seiten einer Scheidung beleuchtet, die eine Rolle spielen bei de Versorgung und Erziehung der Kinder (des Kindes), sodass in Absprache ein individueller und maßgeschneiderter Elterschaftsplan erstellt werden kann. Nach oder während des Ehescheidungsverfahrens muss auch die Ehegemeinschaft, bestehend aus gemeinschaftlichen Besitz und Schulden, verteilt werden. Unsere Kanzlei ist ihnen gerne behilflich um dies in Absprache mit ihnen auf eine Professionelle Art und Weise zu regeln. Ein erfahrener Scheidungsanwalt vermeidet dass sie im Rahmen der Verteilung der Gemeinschaftsgüter benachteiligt werden. Auch bei einer kinderlosen Scheidung kann eine Scheidung in beidseitigem Einvernehmen beantragt werden. Die Folgen der Scheidung werden dann nach Absprache in einer Scheidungsübeinkunft festgelegt. Umgang Sie haben in Grunde recht auf Umgang mit den Kindern. Auch wenn sie nicht verheiratet waren und si ihre Kinder nicht rechtmäßig anerkennen. Unsere Kanzlei strebt in erster Instanz in Absprache mit ihre ex (oder Rechtsanwalt ihrer geschiedenen Ehefrau) eine Umgangsreglung fest zu legen, die dem Wohles des Kindes entspricht. Meistens führt dies zu einem schnellen und effizientem Ergebnis. Sollte dies nicht zum gewünschten Resultat führen ist es selbstverständlich möglich eine Umgangs (Besuchs) Reglung durch das Gericht feststellen zu lassen. Sowohl in der Vermittlungsphase als auch im Verfahren sind wir gerne bereit ihre Interessen auf eine fachmännische und adäquate Art und Weise zu Vertreten. Ein Richter wird ein Ersuchen auf Umgangsrecht nur weigern wenn dies nicht zum Wohle des Kindes (der Kinder) beiträgt. Der Kinderschutzbund berät den Richter in diesem Rahmen nach einer eingehenden Untersuchung. Nicht zufrieden über die Umgangsreglung? Auch bereits festgelegte Besuchsreglungen können geändert werden, wenn Sprache ist von Änderung der Umstände und wenn ihr Kind sich zum Beispiel gegen das Umgangsrecht wehrt. Wird eine Umgangsreglung nicht eingehalten? Wenn eine Umgangsreglung durch die Gegenpartei nicht eingehalten wird, kann diese durch ein Verfahren erzwungen werden. Auch hier ist ein fachmännischer und schneller juristischer Beistand sehr wichtig. Elterliches Sorgerecht Wenn beide Elternteile das Elterlich Sorgerecht ausüben fällen sie beide wichtige Entscheidungen über die Versorgung und Erziehung des Kinders oder der Kinder, z.B. die medizinische Versorgung und die Wahl der Schule. In welchen Fallen gemeinsames Sorgerecht beantragen? Wenn sie nicht verheiratet sind, erhält nur die Mutter das Sorgerecht. Um auch den Vater in die Verantwortung zu ziehen, kann auf Ersuchen eines oder beider Elternteile durch das Gericht ein gemeinschaftliches Sorgerecht werden festgelegt. Auch nach einer Ehescheidung gilt als Grundsatz Weiterführung des Gemeinsamen Sorgerechtes, wobei Eltern vor der Ehescheidung Absprachen machen müssen über die Sorge und Erziehung der Kinder (des Kindes) nach der Scheidung. Änderung des gemeinschaftlichen Sorgerechtes Wenn die Gegenpartei zum Beispiel nicht in der Lage ist die Versorgung und die Erziehung der Kinder in einer vernünftigen Art und Weise aus zu üben, kann eine Änderung des Sorgerechtes beantragt werden. Jedoch durch kann eine schlechte Kommunikation zwischen Eltern durch das Gericht nicht als annehmbarer Grund für die Änderung des Sorgerechtes anerkannt werden. Es muss dan auf jeden Fall eine Situation bestehen, wobei das Kind zwischen beiden Eltern entscheiden muss und es deshalb nicht länger zum Wohle des Kindes ist wenn beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Unterhaltspflicht Bei einer Scheidung spielt dien Festlegung der Unterhaltsreglung für Partner und die Kinder eine wichtige Rolle. Bei der Feststellung der Unterhaltspflicht gegenüber der Kinder und des Partners spielen einerseits das Bedürfnis der Kindern und zum anderen des ehemaligen Partners eine wichtige Rolle und anderseits die Belastungsfähigkeit desjenigen der die Unterhaltsverpflichtungen zu zahlen hat. Unsere Kanzlei verfügt über eine ausgeprägte fachmännische Erfahrung und Kenntnis bezüglich der Berechnung der Unterhaltspflicht für die Kinder und des Partners. Sind sie nicht mehr in der Lage Unterhalt zu zahlen, weil ihre Einkommenssituation sich geändert hat. Wenn dem so ist, sind sie bei uns an der richtigen Adresse. Wir können einen Auftrag beim Gericht einreichen um die Unterhaltsleistung zu ändern. Um letztendlich feststellen zu lassen ob sie nicht mehr in der Lage sind die Unterhaltsverpflichtung nach zu kommen, wird durch unsere Kanzlei erst eine sog. Belastungsberechnung auf Grundlage ihrer eingereichten Unterlagen aufgestellt. Es ist auf jeden Fall sehr wichtig rechtzeitig ein fachmännischer und erfahrenen Ehescheidungsanwalt einzuschalten, damit sie später nicht mit Turmhohe Unterhaltsverpflichtungen konfrontiert werden. Beenden eine Beziehung Auch wenn sie nicht verheiratet waren und ihre Beziehung beendet ist, müssen einige Angelegenheiten geregelt werden sowie zum Beispiel das verteilen der Gemeinschaftlichen Wohnung und die gemeinschaftlichen Güter. Es ist oft Sinnvoll auch in einem solchen Fall fachmännischen und erfahrenen juristischen Beistand einzuschalten um Benachteiligung zu vermeiden. Kontakt Sollten sie über die oben genannten Angelegenheiten Fragen haben, so nehmen sie vollkommen freibleibend Kontakt mit uns auf. Wir stehen ihnen gerne zu Worte, auch wenn sie einfach nicht genau wissen und Fragen haben, können die uns unverbindlich Kontaktieren. Dazu müssen das Kontaktformular so weit wie möglich ausfüllen. Wie werden dann so bald wie möglich Kontakt mit ihnen aufnehmen. |


