| Konkursrecht |
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Das Konkursrecht wird charakterisiert durch die Beschlagnahme der
Vermögenswerte des Unternehmers (Personengesellschaft, VOF, BV, und
NV). Der Unternehmer verliert dann die Verwaltung und die Verfügung
über sein Vermögen. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter der
verantwortlich ist für die Liquidation der Konkursmasse zu Gunsten der
gesamten Gläubiger. Interessenskonflikte Die Interessen des Insolvenzverwalters stehen oft im Widerspruch mit denen des Unternehmers der in Konkurs gegangen ist. Viele Unternehmer denken dass der Insolvenzverwalter bestellt wird um den Unternehmer zur Seite zu stehen; dies ist ein ernstes Missverständnis. Der Insolvenzverwalter nimmt eine “hybriden-“ (Bastard) Funktion ein. Einerseits soll er die Belange der gesamten Gläubiger beherzigen, anderseits soll er auch alle sozialen Interessen berücksichtigen. Rechte im Konkurs Es ist also nicht so, dass ein Unternehmer der in Konkurs gegangen ist, keine Rechte mehr hat. Immerhin, der Insolvenzverwalter sollte so handeln, wie es in Redlichkeit von ihm verlangt werden kann. Es ist also immer möglich die Sorgfaltspflicht des Insolvenzverwalters zu prüfen. Weiterhin hat der in Konkurs gegangene Unternehmer die Möglichkeit gegen jede Entscheidung des Insolvenzverwalters ein Verfahren anhängig zu machen beim “Rechter commisaris“ (Administrator bei Gericht), der die Aufsicht über die Verwaltung und Liquidation der Konkursmasse ausübt Haftung des Verwalters, Geschäftsführers Bei seiner Bestellung wird der Insolvenzverwalter zunächst untersuchen, in welchem Umfang der Unternehmer (Verwalter) seine gesetzlichen und rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. So wird der Insolvenzverwalter unter anderem prüfen, ob der Unternehmer die Jahresabschlussbilanzen rechtzeitig veröffentlicht hat bei der Industrie und Handelskammer, oder ob der Unternehmer seine Pflicht zur Buchhaltung nachgekommen ist, oder ob die Aktien voll eingezahlt sind. Wenn der Unternehmer die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig veröffentlicht, oder einer anderen gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wird dies als “offensichtlich und irreführende“ Verwaltung bezeichnet. Von dieser “offensichtlich irreführende“ Verwaltung ist laut oberster Gerichtshof erst dann Sprache, wenn kein redlich denkender Verwalter (Unternehmer) unter den gleichen Umständen derart gehandelt hätte. Wenn einmal feststeht dass der Verwalter grobfahrlässig und offensichtlich irreführend gehandelt hat, ist er persönlich haftbar für den Fehlbetrag in der Liquidationsmasse. Dieser Fehlbetrag kann schwindelnd hoch sein und der Unternehmer kann mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Auch kann der Insolvenzverwalter den Unternehmer haftbar machen wenn er der Meinung ist, dass der Unternehmer grobfahrlässig gehandelt hat; grobe Fahrlässigkeit nach gewiesen wurde. Grobe Fahrlässigkeit besteht dann wenn: 1)Der Unternehmer beim Übernehmen von Aufträge wusste oder eigentlich wissen sollte, dass das Unternehmen die angegangene Verpflichtung nicht einhalten konnte. 2)Der Unternehmer daran beteiligt war oder bewirkt hat, dass das Unternehmen bereits bestehende Pflichten nicht nachgekommen ist, wodurch der betreffende Gläubiger Schaden erlitten hat und dem Unternehmer einen hinreichend schweren Vorwurf gemacht werden kann. 3)Der Unternehmer es unterlässt, in einer Situation in der von ihm erwartet werden konnte, die Belange der Gläubiger zu beherzigen, durch z.B. entsprechende Maßnahmen zu treffen wie: Warnen der Gläubiger, dass Anmelden eines Konkurses, Aussetzung der Bezahlung. . Wenn der Insolvenzverwalter den Unternehmer wegen offensichtlich irreführende Verwaltung oder grobe Fahrlässigkeit verantwortlich macht, kann der Unternehmer sein Privatvermögen verlieren weil der Insolvenzverwalter dieses Vermögen zugunsten der Gesamtgläubiger einfordern kann. Diese wenig beneidenswerte Situation kann ihre persönliche Insolvenz bedeuten. Fachkundiger Konkursanwalt Durch rechtzeitig fachkundige und spezialisierte Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen, kann geprüft werden in wieweit dem Unternehmer (Verwalter), eine aus dem Gesetz oder der Regelgebung hervorgehende Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Auch besteht die grundsätzlich noch die Möglichkeit eine solche Pflichtverletzung wieder gut zu machen. Unser umfangreiches Know-how und unsere Erfahrung auf dem Gebiet des Konkursrechtes und vor allem die engmaschige Überwachung der gesetzlichen und rechtlichen Entwicklungen auf diesem Gebiet, machen es aus, dass wir zurecht eine führende Rolle im Rechtsbeistand für Führungskräfte und Unternehmer, die irgendwie, oft auch ohne eigene Verschuldung bezogen werden bzw. beteiligt werden bei einem Konkurs und das wir für den Kurator ein ernst zu nehmende Gegner darstellen. Wenn Sie aus welchen Grund auch immer Fragen haben sollten, steht es ihnen frei, diese unverbindlich zu stellen. Sie sollten das Kontaktformular so weit wie möglich ausfüllen. Wir werden uns in kürze bei ihnen melden. |


